Gesetze / Gentechnik-Sicherheitsverordnung
GenTSV§ 27 Verantwortlichkeiten des Projektleiters
Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.03.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenTSV%202021/27#abs-1 (1) Der Projektleiter führt die unmittelbare Planung, Leitung oder Beaufsichtigung der gentechnischen Arbeit oder der Freisetzung durch. Er ist verantwortlich
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenTSV%202021/27#abs-2 (2) Wird eine gentechnische Arbeit, eine gentechnische Anlage oder eine Freisetzung mehreren Projektleitern gemeinsam zugeordnet, sind die Verantwortlichkeiten der einzelnen Projektleiter eindeutig festzulegen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 27 GenTSV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Ansbach, 31.03.2023 – AN 2 E 22.10078
- VG Ansbach, 31.03.2023 – AN 2 E 22.10052
- VG Ansbach, 31.03.2023 – AN 2 E 22.10048
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.